Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schneider Fahrzeug- und Containertechnik GmbH
(Internationale Verkaufsbedingungen vom 1.9.2011)
I. Geltung der Internationalen Verkaufsbedingungen
1. Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten für alle Kunden der Firma Schneider Fahrzeug- und Containertechnik GmbH - nachfolgend bezeichnet als Schneider -, deren maßgebliche Niederlassung nicht in Deutschland liegt. Für in Deutschland niedergelassene Kunden gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen von Schneider, die auf Anforderung übersandt werden. Maßgeblich ist jeweils die Niederlassung, die den Vertrag im eigenen Namen abschließt.
2. Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, die ab dem 1. September 2011 abgeschlossen werden und überwiegend die Lieferung von Ware an den Kunden zum Gegenstand haben. Von Schneider zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen.
3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Schneider nicht, auch wenn Schneider nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird Schneider nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Internationalen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
4. Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde die Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt erwirbt und Schneider bei Vertragsabschluss darum wusste oder wissen musste.
II. Abschluss des Vertrages
1. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an Schneider verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird oder wenn mit dem Vertrag atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Kunden bekannt sind oder bekannt sein müssten.
2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von Schneider ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Abbildungen und Zeichnungen sowie Maß- und Gewichtsangaben zu den Vorschlägen oder zu den Angeboten von Schneider sind nur annähernd maßgeblich.
3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Schneider aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Schneider wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von Schneider oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. Schneider kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei Schneider eingegangen ist, abgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Bestellung des Kunden unwiderruflich.
4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Schneider ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird Schneider unverzüglich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht.
5. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Schneider ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsabschluss auch dann, wenn sie - abgesehen von Kaufpreis und Liefermenge - sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich Zusicherungen oder Garantien im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages, bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Schneider. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von Schneider nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens sieben (7) Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Kunden zugegangen ist, bei Schneider eingeht.
6. Von dem Kunden gefertigte Bestätigungen bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines Widerspruchs durch Schneider bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von Schneider oder Schweigen ein Vertrauen des Kunden auf die Beachtlichkeit seiner Bestätigung.
7. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von Schneider sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Schneider abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Ob und in welchem Umfang diese Personen berechtigt sind, Erklärungen mit Wirkung für oder gegen Schneider abzugeben oder entgegen zu nehmen, beurteilt sich nach dem in Deutschland geltenden Recht.
8. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung von Schneider.
III. Pflichten von Schneider
1. Vorbehaltlich einer Haftungsbefreiung nach Ziffer VII.-1. b) hat Schneider die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen. Schneider ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Schneider oder in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist Schneider nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich schriftlich vereinbarte Unterlagen herauszugeben oder Informationen zu erteilen oder Zubehör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten.
2. Schneider ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein dem Kunden gegenüber verpflichtet. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern oder sonstige Ansprüche vertraglicher Art gegen Schneider geltend zu machen. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt. Der Kunde stellt Schneider uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag von Dritten gegen Schneider erhoben werden.
3. Schneider ist verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge und Qualität, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Kann die Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist Schneider zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. Schneider ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen.
4. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, nimmt Schneider die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Einer Aufforderung an den Kunden, die Ware zu spezifizieren oder bei der Spezifikation mitzuwirken, bedarf es nicht. Schneider ist nicht verpflichtet, die vorgenommene Spezifikation dem Kunden mitzuteilen oder ihm die Möglichkeit einer abweichenden Spezifikation einzuräumen.
5. Schneider hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit FCA (Incoterms 2010) an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift, hilfsweise an der Niederlassung in Bielefeld/Deutschland in der bei Schneider üblichen Verpackung zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine vorherige Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware oder eine Benachrichtigung des Kunden über ihre Verfügbarkeit ist nicht erforderlich. Schneider ist in keinem Fall, auch nicht bei Verwendung anderer Incoterms verpflichtet, den Kunden von der Lieferung zu informieren, die Ware anlässlich der Lieferung auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen, den Transport der Ware zu organisieren oder die Ware zu versichern. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei...“ oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
6. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Lizenzen rechtzeitig beibringt, vereinbarungsgemäß Akkreditive eröffnet und Anzahlungen leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von Schneider. Schneider ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern oder den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der maßgeblichen Lieferfrist festzulegen.
7. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Schneider berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird. Schneider ist unter den vorstehenden Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. Der Widerspruch ist nur wirksam, wenn er bei Schneider vor Beginn der Nacherfüllung eingeht. Schneider erstattet die als Folge der Terminüberschreitung nachgewiesenen notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit Schneider nach den Regelungen in Ziffer VII. dafür einzustehen hat.
8. Die Preis- und Leistungsgefahr geht auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware und ohne dass es einer Anzeige von Schneider bedarf spätestens auf den Kunden über, sobald mit der Verladung begonnen wird oder der Kunde der Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt oder das Eigentum an der Ware auf den Kunden übergegangen ist. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Kunden. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei...“ oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
9. Schneider ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen, für die Aus-, Durch- oder Einfuhr erforderliche Lizenzen, Genehmigungen oder sonstige Dokumente zu beschaffen oder Sicherheitsfreigaben, Aus-, Durch- oder Einfuhr-Freimachungen oder Zollabfertigungen zu besorgen. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei...“ oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
10. Schneider ist in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind oder außerhalb von Deutschland anfallende Abgaben zu tragen oder außerhalb von Deutschland geltende Maß- und Gewichtssysteme, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Markierungsvorschriften, Registrierungs- oder Zertifizierungspflichten oder sonst für die Ware beachtliche rechtliche Vorschriften zu beachten. Vorgeschriebene oder sonst gebotene Übersetzungen von Dokumentationen oder Unterlagen zu der Ware in eine andere als die deutsche Sprache wird der Kunde auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung betreiben.
11. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Schneider zur Aussetzung der Leistungspflichten berechtigt, solange aus Sicht von Schneider die Besorgnis besteht, der Kunde werde seinen Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. Das Recht zur Aussetzung besteht insbesondere, wenn der Kunde seine Schneider oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten zur Zahlungsvorbereitung nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Aussetzung kann Schneider künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen nach eigener Wahl von der Eröffnung eines durch eine deutsche Großbank bestätigten Akkreditivs oder der Leistung von Vorauskasse abhängig machen. Schneider ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, wenn eine von dem Kunden zur Abwendung der Aussetzung geleistete Gewähr keine angemessene Sicherheit bietet oder nach einem anwendbaren Recht anfechtbar sein könnte.
12. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer III.-7. ist Schneider erst dann verpflichtet, dem Kunden mögliche Störungen der Leistungserbringung mitzuteilen, wenn der Eintritt der Störung für Schneider endgültig feststeht.
IV. Pflichten des Kunden
1. Ungeachtet weitergehender Pflichten zur Zahlungssicherung oder Zahlungsvorbereitung ist der Kunde verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis in der in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausgewiesenen Währung ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von Schneider bezeichneten Bankinstitute zu überweisen. Soweit ein Kaufpreis nicht vereinbart ist, gilt der zum vereinbarten Lieferzeitpunkt übliche Kaufpreis von Schneider. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Schneider sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
2. Der zu zahlende Kaufpreis ist auf jeden Fall zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin, hilfsweise mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der Zahlung tritt ohne jede weitere Voraussetzung und insbesondere unabhängig davon ein, ob der Kunde die Ware und/oder die Dokumente bereits übernommen und/oder Gelegenheit zu ihrer Untersuchung hatte. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Schneider oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Schneider nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.
3. Der Kunde sichert zu, dass alle Voraussetzungen und Nachweise für die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung und/oder Leistung erfüllt werden. Soweit Schneider deutsche oder ausländische Umsatzsteuer zu entrichten hat, stellt der Kunde Schneider ungeachtet weitergehender Ansprüche von Schneider uneingeschränkt frei. Die Freistellung wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt und schließt auch den Ersatz der Schneider entstehenden Aufwendungen ein.
4. Schneider kann eingehende Zahlungen ungeachtet der Währung und ungeachtet gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.
5. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Schneider, zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware, zur Aussetzung der ihm obliegenden Leistungen und zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Gegenforderung des Kunden gegen Schneider auf dieselbe Währung lautet, aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder Schneider aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen und an der nach Ziffer III.-5. maßgeblichen Lieferanschrift abzunehmen und alle ihm aufgrund des Vertrages, dieser Internationalen Verkaufsbedingungen, der Regeln der ICC für die Auslegung der Incoterms® 2010 und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Zur Verweigerung der Abnahme der Ware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er den Vertrag in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer VI.-1. aufhebt.
7. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Kunde die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von Schneider an den Kunden gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben oder anderweitig sicherzustellen.
V. Vertragswidrige bzw. rechtsmangelhafte Ware
1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware vertragswidrig, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer III. zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nach Verpackung, Menge, Qualität oder Art deutlich von den in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Anforderungen abweicht oder mangels vereinbarter Anforderungen nicht für die in Deutschland gewöhnlichen Gebrauchszwecke geeignet ist. Ungeachtet der Regelung in Satz 1 gilt die Ware als nicht vertragswidrig, soweit die am Sitz des Kunden geltenden rechtlichen Vorschriften dem gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht entgegenstehen. Die Lieferung gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
2. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von Schneider nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist Schneider insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die in Deutschland gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt, die Eigenschaften eines Musters oder einer Probe besitzt oder den rechtlichen Vorschriften außerhalb von Deutschland, etwa im Land des Kunden entspricht. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder Werbe- oder Prospektaussagen begründen für sich allein keine Garantien. Schneider haftet nicht für Vertragswidrigkeiten, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne schriftliches Einverständnis von Schneider selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Vertragswidrigkeiten unternimmt, wird Schneider von der Pflicht zur Gewährleistung frei.
3. Der Kunde ist gegenüber Schneider verpflichtet, jede einzelne Lieferung umfassend auf erkennbare sowie auf typische Vertragswidrigkeiten und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen.
4. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und bestandskräftig sind und den gewöhnlichen Gebrauch der Ware in Deutschland ausschließen. Ungeachtet der Regelung in Satz 1 gilt die Ware als nicht rechtsmangelhaft, soweit die am Sitz des Kunden geltenden rechtlichen Vorschriften dem gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht entgegenstehen.
5. Ohne Verzicht auf die gesetzlichen Pflichten des Kunden zur Anzeige innerhalb angemessener Frist, ist der Kunde gegenüber Schneider verpflichtet, Vertragswidrigkeiten sowie Rechtsmängel spätestens innerhalb von einem (1) Jahr, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben wurde, anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an Schneider zu richten und so präzise abzufassen, dass Schneider ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber Vorlieferanten sichern kann, und hat im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Schneider sind nicht berechtigt, außerhalb der Geschäftsräume von Schneider Anzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
6. Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer V.-5. kann der Kunde die in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend machen. Weitergehende Ansprüche oder Ansprüche nicht-vertraglicher Art stehen ihm nicht zu. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Kunde Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit Schneider die Vertragswidrigkeit oder den Rechtsmangel arglistig verschwiegen hat. Einlassungen von Schneider zu Vertragswidrigkeiten bzw. Rechtsmängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch insbesondere nicht einen Verzicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.
7. Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung vertragswidriger und/oder rechtsmangelhafter Ware zu, soweit er gegenüber Dritten für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit Schneider getroffenen Vereinbarungen sind, oder der Anspruch des Kunden auf ausländisches, nicht in Deutschland geltendes Recht gestützt wird.
8. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung vertragswidriger und/oder rechtsmangelhafter Ware zustehen, ist er berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des UN-Kaufrechts von Schneider Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen oder den Kaufpreis herabzusetzen. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen. Die Herabsetzung des Kaufpreises ist der Höhe nach auf den von dem Kunden erlittenen Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche auf Erfüllung stehen dem Kunden nicht zu. Schneider ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, vertragswidrige Ware nach der Regelung in Ziffer III.-7. nachzubessern oder Ersatz zu liefern oder Rechtsbehelfe des Kunden durch Erteilung einer Gutschrift in angemessener Höhe abzuwenden.
VI. Vertragsaufhebung
1. Der Kunde ist zur Aufhebung des Vertrages berechtigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vertragsaufhebung erfüllt sind, er Schneider die Vertragsaufhebung schriftlich angedroht hat und eine schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Wenn der Kunde Ersatzlieferung, Nachbesserung oder sonst Erfüllung geltend macht, ist er über eine angemessene Zeit an den Rechtsbehelf gebunden, ohne den Vertrag aufheben zu können. Der Kunde hat die Aufhebung des Vertrages im Übrigen innerhalb angemessener Frist, schriftlich und unmittelbar an Schneider zu erklären.
2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte kann Schneider den Vertrag ersatzlos ganz oder teilweise aufheben, wenn der Kunde der Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung von Schneider aus nicht von Schneider zu vertretenden Gründen später als vierzehn (14) Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Schneider oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Schneider nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn Schneider unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn Schneider die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsabschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.
VII. Schadensersatz
1. Schneider ist wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, den mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen und/oder der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet:
a) Der Kunde ist in erster Linie zur Wahrnehmung anderer Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Defizite, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
b) Schneider haftet nicht für das Verhalten von Zulieferanten oder Subunternehmern oder für von dem Kunden mitverursachte Schäden. Auch haftet Schneider nicht für Störungen, die infolge von Natur- oder politischen Ereignissen, hoheitlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Sabotagen, Unglücksfällen, Terrorismus, biologischen, physikalischen oder chemischen Abläufen oder sonstigen Umständen eintreten und von Schneider nicht mit angemessenen Mitteln beherrscht werden können. Im Übrigen haftet Schneider nur, soweit der Kunde nachweist, dass die Organe oder das Personal von Schneider schuldhaft dem Kunden gegenüber obliegende vertragliche Pflichten verletzt haben.
c) Im Falle der Haftung ersetzt Schneider im Rahmen der Grenzen nach Buchst. d) Schäden des Kunden in dem Umfang, wie der Kunde nachweist, dass ihm ein nicht anders abwendbarer Schaden entstanden ist und dieser Schaden durch die Verletzung einer vertraglichen Pflicht von Schneider verursacht wurde und im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für Schneider bei Vertragsabschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war. Zudem ist der Kunde zur Schadensminderung verpflichtet, sobald eine Vertragsverletzung erkannt oder erkennbar wird.
d) Schneider haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen verspäteter oder ausbleibender Lieferung für jede volle Verspätungs- Woche auf 0,5%, maximal auf 5% und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200% des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei Personenschäden, bei arglistigem Verschweigen der Vertragswidrigkeit oder des Rechtsmangels der Ware sowie bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten anderen Vertragsverletzungen.
e) Schneider ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen, vorvertraglichen und/oder Pflichten aus der Geschäftsbeziehung ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen von Schneider persönlich wegen der Verletzung Schneider obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen
f) Soweit der Anspruch nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen des Kunden auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von sechs (6) Monaten, die mit Ablehnung der Schadensersatzleistung durch Schneider beginnt.
2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche ist der Kunde gegenüber Schneider zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:
a) Im Falle nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die im In- und Ausland anfallenden, üblichen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie ohne Nachweis Zinsen in Höhe des für ungesicherte kurzfristige Kredite in der vereinbarten Währung in Bielefeld/Deutschland maßgeblichen Zinssatzes, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.
b) Bei deutlich verspäteter oder ausbleibender Abnahme der Ware durch den Kunden ist Schneider berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen
3. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.
VIII. Sonstige Regelungen
1. Gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller gegen den Kunden bestehenden Forderungen im Eigentum von Schneider. Die Regelung der Preis- und Leistungsgefahr in Ziffer III.-8. wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht verändert.
2. Der Kunde wird Schneider unaufgefordert schriftlich informieren, wenn Schneider aufgrund von im Land des Kunden oder im Land der Verwendung der Ware geltenden Vorschriften besondere Melde-, Registrierungs- oder Informationspflichten oder besondere Vorankündigungs- oder sonstige Marktzugangserfordernisse zu beachten oder Belegvorhaltungspflichten zu erfüllen hat. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und Schneider unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.
3. Ohne Verzicht von Schneider auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde Schneider uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen Schneider erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z. B. die Darbietung des Produktes - durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Schneider gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der Schneider entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
4. An von Schneider in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich Schneider alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Knowhow vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrages verwendet werden. Nach Abwicklung des Auftrages sind sie unaufgefordert, unter Verzicht auf jedes Recht der Zurückbehaltung, vollständig und ohne Rückbehalt von Kopien an Schneider zurückzugeben.
5. Sämtliche Mitteilungen, Erklärungen, Anzeigen usw. sind ausschließlich in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform.
IX. Allgemeine Vertragsgrundlagen
1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-5. dieser Internationalen Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Schneider mit dem Kunden ist Bielefeld/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn Schneider die Kosten des Zahlungsverkehrs übernimmt, für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlung gegen Übergabe von Waren oder Dokumenten zu leisten ist oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den vorstehenden Regeln.
2. Für die Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) in der englisch-sprachigen Fassung. Das UN-Kaufrecht gilt über seinen Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Verkaufsbedingungen unterliegen. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie vorvertraglicher und sonstiger Nebenpfl ichten sowie für die Auslegung gilt ausschließlich das UN-Kaufrecht in Verbindung mit diesen Internationalen Verkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem unvereinheitlichten schweizerischen Recht, namentlich dem Schweizer Obligationenrecht.
4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern (Swiss Rules of International Arbitration) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zürich/Schweiz, die Sprache kann deutsch und/oder englisch sein. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede ungültig ist oder ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung aller Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Bielefeld/Deutschland zuständigen Gerichte vereinbart. Schneider ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem für Bielefeld/Deutschland zuständigen Gericht auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.
5. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
© 2011 Prof. Dr. Burghard Piltz, Deutschland
Internationale Verkaufsbedingungen
für nicht in Deutschland ansässige Kunden
I. Geltungsbereich
II. Abschluss des Vertrages
III. Pflichten von Schneider
IV. Pflichten des Kunden
V. Vertragswidrige / rechtsmangelhafte Ware
VI. Vertragsaufhebung
VII. Schadensersatz
VIII. Sonstige Regelungen
IX. Allgemeine Vertragsgrundlagen
Nationale Verkaufsbedingungen für deutsche Kunden
International Conditions of Sale
Conditions internationales de vente applicables
Ogólne Warunki Sprzedaży
Condizioni generali di vendita
Internationale Verkoopvoorwaarden

